3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf ein anderes Gerichtspräsidium ist jedoch nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche dieser Entscheid nach Rechtskraft zuzustellen ist. 4. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)