2.4. Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds nach Art. 56 lit. f StPO ist gestützt auf diese Ausführungen offensichtlich. Nach der Einsprache gegen den Strafbefehl durch die Beschuldigte und die Überweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Zofingen hätte dieses allenfalls die Zeugeneinvernahme zu wiederholen und/oder die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen. Angesichts des Anstellungsverhältnisses der Zeugin beim Bezirksgericht Zofingen und der durch dieses selbst veranlassten Strafanzeige besteht eine Beziehungsnähe, welche den Anschein der Befangenheit begründet.