2.3. Das Bezirksgericht Zofingen begründet das Ausstandsgesuch damit, dass Ausgangspunkt des Strafverfahrens eine telefonische Äusserung der Beschuldigten gegenüber einer Kanzleimitarbeiterin des Bezirksgerichts Zofingen sei, welche von dieser als Drohung verstanden worden sei, was zu einer Strafanzeige durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen geführt habe. Die Kanzleimitarbeiterin sei von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm als Zeugin befragt worden, weshalb für das ganze Gericht der -4- Anschein der Befangenheit bestehe und beantragt werde, ein anderes Bezirksgericht mit dem Strafverfahren zu betrauen.