Betroffen ist vorliegend ein erstinstanzliches Gericht in seiner Gesamtheit, womit die Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200) in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt. 2. 2.1. Zu befinden ist über den im Ausstandsgesuch vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit aus anderen Gründen (Art. 56 lit. f StPO). 2.2. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).