Der angemessene Zeitaufwand ist vorliegend auf 3 Stunden festzusetzen und (entsprechend dem Regelstundenansatz) mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die Entschädigung somit auf Fr. 732.15 (Fr. 220.00 x 3 x 1.03 x 1.077). -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Weiterbearbeitung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen wird.