5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. In Strafsachen ist diese nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes zu bemessen (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT).