4. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung – und damit in der Hauptsache – obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).