Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte somit gemäss Art. 355 f. StPO vorgehen und die umstrittene Frage dem erstinstanzlichen Gericht vorlegen müssen und im aktuellen Verfahrensstadium nicht über das Wiederherstellungsgesuch entscheiden dürfen. Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird über das weitere Vorgehen gemäss Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO zu entscheiden und bei Festhalten am Strafbefehl (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) die Sache zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache an das zuständige erstinstanzliche Gericht zu überweisen haben.