Aus der Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls bestritt bzw. die Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als nicht erfüllt erachtete, indem er geltend machte, dass er keine Abholungseinladung der Post erhalten habe und nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen (Wiederherstellungsgesuch S. 2, Ziff. 2 und 4), woran auch im Beschwerdeverfahren festgehalten (Beschwerde S. 5 f., Ziff. 3 und 4) und zusätzlich geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 -5-