3. Der Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit eingeschriebener Postsendung an den Wohnort des Beschwerdeführers (XY-Strasse, Q.) geschickt und am 4. Januar 2022 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten retourniert. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Wiederherstellung der Einsprachefrist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Dezember 2021.