3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erstattete am 28. Februar 2022 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. Februar 2022, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.