2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 15. Februar 2022 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung, Wiederherstellung der Einsprachefrist und Feststellung der Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.