1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten versandte den Strafbefehl am 16. Dezember 2021 mittels Einschreiben an die ihr bekannte Adresse des Beschwerdeführers (XY-Strasse, Q.). Diese eingeschriebene Postsendung wurde von der Schweizerischen Post am 4. Januar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgesandt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Dezember 2021. Zugleich erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl.