Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.65 (STA.2021.4765) Art. 194 Entscheid vom 21. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Ferdi Schlegel, [...] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. Februar gegenstand 2022 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte A. (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten versandte den Strafbefehl am 16. Dezember 2021 mittels Einschreiben an die ihr bekannte Adresse des Beschwerdeführers (XY-Strasse, Q.). Diese eingeschriebene Postsendung wurde von der Schweizerischen Post am 4. Januar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückge- sandt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Dezember 2021. Zugleich erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies das Gesuch um Wiederher- stellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 15. Februar 2022 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2022 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung, Wiederherstellung der Einsprachefrist und Feststellung der Rechtzeitigkeit der Einspracheer- hebung. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erstattete am 28. Februar 2022 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. Feb- ruar 2022, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefä- higen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem vor- liegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO beste- hen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzu- treten. 2. 2.1. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsan- waltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache er- forderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise ent- scheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfah- ren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstin- stanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet nach Überweisung der Akten das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). 2.2. 2.2.1. Eine Einsprache ist u.a. dann ungültig, wenn sie verspätet erfolgt. Die Ein- sprache ist verspätet, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwalt- schaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Er- eignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wor- den ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.3). 2.2.2. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können unter Umständen mit der Wie- derherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher -4- Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist ver- langen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Be- hörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet indessen keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Einem Betroffenen kann folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen im Sinne von Art. 94 StPO fällt insoweit ausser Betracht. Denn von der Möglichkeit zur Ergreifung ei- nes Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs kann selbstredend nur Ge- brauch machen, wer einen Entscheid tatsächlich oder kraft Fiktion rechts- gültig erhalten hat. Die Frage nach der Wiederherstellung einer Frist zur Einsprache gegen ei- nen Strafbefehl stellt sich mithin nur, wenn die Frist versäumt wurde. Dies setzt voraus, dass die Einsprachefrist gelaufen ist. Dies wiederum setzt vo- raus, dass der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Gleichwohl ist die Frage der rechtsgültigen Zustellung nicht von der Staatsanwaltschaft gleichsam als Vorfrage im Verfahren der Wiederher- stellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im Verfahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO zu ent- scheiden (BGE 142 IV 201 E. 2.4). 3. Der Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit eingeschriebener Postsendung an den Wohnort des Beschwerdeführers (XY-Strasse, Q.) geschickt und am 4. Januar 2022 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten retourniert. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Wieder- herstellung der Einsprachefrist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Dezember 2021. Aus der Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls bestritt bzw. die Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als nicht erfüllt erachtete, indem er geltend machte, dass er keine Abholungseinladung der Post erhalten habe und nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen (Wiederherstellungsgesuch S. 2, Ziff. 2 und 4), woran auch im Beschwerdeverfahren festgehalten (Be- schwerde S. 5 f., Ziff. 3 und 4) und zusätzlich geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 -5- Abs. 1 StPO nicht gegeben gewesen seien (Beschwerde S. 4, Ziff. 1). Dem- nach geht es vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO, sondern um die Frage, ob die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt und folglich die zehntägige Ein- sprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zu laufen begann oder nicht, was letztlich die Gültigkeit der Einsprache betrifft. Über die Gültigkeit des Straf- befehls und der am 10. Februar 2022 erhobenen Einsprache des Be- schwerdeführers hat gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Ge- richt zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte somit gemäss Art. 355 f. StPO vorgehen und die umstrittene Frage dem erstin- stanzlichen Gericht vorlegen müssen und im aktuellen Verfahrensstadium nicht über das Wiederherstellungsgesuch entscheiden dürfen. Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten wird über das weitere Vorgehen gemäss Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO zu entscheiden und bei Festhalten am Strafbefehl (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) die Sache zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache an das zuständige erstinstanzliche Gericht zu überweisen haben. 4. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Beschwer- deführer mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung – und damit in der Hauptsache – obsiegt, sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädi- gung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. In Strafsa- chen ist diese nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes zu be- messen (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Der angemessene Zeitaufwand ist vorliegend auf 3 Stunden festzusetzen und (entsprechend dem Regelstundenansatz) mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die Entschädigung somit auf Fr. 732.15 (Fr. 220.00 x 3 x 1.03 x 1.077). -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Weiterbearbeitung im Sinne der Erwägungen an die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Fr. 732.15 auszurichten. Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 21. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann