7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, hat er sich doch nicht vernehmen lassen. Ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 856.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 11 - Zustellung an: […]