Mit Bezug auf die zweite Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin lediglich pauschal geltend, es würden aufgrund dieser zweiten Strafanzeige genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte den Zaun manipuliert habe. Mit dieser blossen Behauptung tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht ansatzweise dar, weshalb die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg diesbezüglich zu Unrecht eine Nichtanhandnahme verfügt haben sollte. In der Tat liegt denn auch kein einziger konkreter Hinweis vor, der auf eine Manipulation des Zauns hindeuten würde. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.