Die Einschätzung des Beschuldigten, die Ziegen der Beschwerdeführerin hätten nicht genug Futter, wird von mehreren weiteren Personen, die teilweise ebenfalls im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin aussagten, geteilt. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Aussage wider besseren Wissens getätigt worden wäre. Dies zumal die Ziegen der Beschwerdeführerin trotz unter Strom stehendem Zaun die Weide regelmässig verliessen, um andernorts nach Futter zu suchen. Auch die Aussage des Beschuldigten, dass die Bäume im nahegelegenen Wald wegen dem Abfressen durch die Tiere der Beschwerdeführerin und nicht wegen - 10 -