Entgegen der Beschwerdeführerin ist selbstredend beim Beschuldigten nicht von einem "Grundverdacht" mit Bezug auf Straftaten gegen die Beschwerdeführerin auszugehen. Solches wäre rechtsstaatlich auch unhaltbar. Richtig und auch unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits mehrfach bei der Polizei anzeigte. Wie die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin zeigt, erwiesen sich diese Anzeigen – wie auch solche zahlreicher anderer Personen – als berechtigt.