6.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte eine der ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten begangen haben könnte.