Dies führe zu einer voreingenommenen und willkürlich zu Lasten der Beschwerdeführerin abgewickelten Strafjustiz. Richtigerweise müsse die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ermitteln, inwiefern die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt unterernährte Tiere gehabt habe, in welcher Weise der Beschuldigte den Zaun manipuliert habe und ob er hierzu das Land der Beschwerdeführerin habe betreten müssen.