Die Beschwerdeführerin habe noch nie Probleme mit dem Veterinäramt wegen der Futtermenge gehabt. Sie sei auch nicht deswegen in ein Strafverfahren verwickelt gewesen, sondern wegen des Zustands des Zauns. Im Weiteren gebe es aufgrund der zweiten Strafanzeige genügend Hinweise, dass der Beschuldigte durch Manipulation der Zäune das Entweichen der Tiere provoziert habe.