Einerseits seien die Aussagen des Beschuldigten rufschädigend, indem er behaupte, die Beschwerdeführerin würde ihren Tieren zu wenig zu fressen geben und die Tiere würden darunter leiden. Andererseits habe er aber -8- durch die Behauptung, die Tiere hätten die Bäume im Wald so angefressen, dass die Bäume hätten abgeholzt werden müssen, eine die Beschwerdeführerin belastende Aussage gemacht, welche wider besseren Wissens erfolgt sei und zu ihrer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz geführt habe.