5. In der Beschwerde wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie dessen Verhalten ausserhalb der Gerichtsverhandlung nicht rechtmässig gewesen sei. Dieses habe der Beschwerdeführerin zu einem schlechten Ruf gereicht und zu einer unberechtigten Bestrafung durch das Gericht geführt. Der Beschuldigte sei der direkte Nachbar der Beschwerdeführerin. Er habe seit Jahren ein schlechtes Verhältnis zu ihr und werde nicht müde, sie bei der Polizei anzuzeigen. Bereits dieses Motiv begründe einen Grundverdacht gegenüber dem Beschuldigten.