Weiter gebe es auch keine sachlichen Beweise, dass der Beschuldigte sich innerhalb der umfriedeten Fläche aufgehalten und damit einen Hausfriedensbruch begangen habe. Die Beschwerdeführerin stelle dies denn auch nicht infrage. Sie leite dies nur aus den Aussagen des Beschuldigten ab, aus denen aber ein Aufenthalt innerhalb des umfriedeten Bereichs nicht hervorgehe. Ausführungen zum Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG würden sich erübrigen, da wie ausgeführt nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Zaun manipuliert habe und so das Entweichen der Tiere verursacht habe.