den sei. Es bestehe aus Sicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg daher kein zureichender Verdacht, wonach diesbezüglich eine falsche Anschuldigung oder Verleumdung vorliegen könnte. Was sodann die Vorwürfe betreffend die angeblichen Falschaussagen betreffend Befall mit der Eschenwelke sowie hinsichtlich der schlechten Ernährung und dem Leideszustand der Tiere angehe, lasse sich nicht eruieren, weshalb der Beschuldigte unter der Strafandrohung des Art. 307 StGB falsch ausgesagt haben soll. Es bestehe mit Bezug auf diese Vorwürfe kein Tatverdacht.