Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter waren also offenkundig – und trotz der fehlerhaften Zustellung – ohne Weiteres in der Lage, die Beschwerde zu formulieren. Es ist daher nicht angezeigt, eine Nachfrist anzusetzen. Es leuchtet im Weiteren auch nicht ein, weshalb es hätte notwendig sein sollen, für die Erhebung der Beschwerde Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Inhalt der staatsanwaltlichen Akten hat sich seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. August 2021 nicht verändert. 3.3. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung ist abzuweisen.