3. 3.1. Der Advokat der Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht weiter geltend, wegen der zehntägigen Beschwerdefrist sei es ihm nicht möglich gewesen, vollständige Akteneinsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe überdies gleichentags fünf Verfügungen erhalten, die sie innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist habe anfechten müssen. Zudem seien die Verfügungen der Beschwerdeführerin persönlich anstatt ihm eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ihrerseits rund fünf Monate Zeit gehabt, um das Strafverfahren weiterzuführen bzw. um eine neue begründete Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.