Es stellt sich die Frage, zu welchen Konsequenzen eine dergestalt nicht gesetzeskonforme Zustellung führt. Die Lehre ist teilweise der Auffassung, in einem solchen Fall sei die Zustellung ungültig und es würden keine Rechtsmittelfristen ausgelöst (RIEDO, Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. August 2011 [6B_295/2011], AJP 2012, S. 136 m.w.H.; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.