2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht ihrem Advokaten, sondern ihr persönlich eröffnet worden. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung fehlerhaft. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur korrekten Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.