4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Vorakten: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 4.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: