4. 4.1. Gegen die ihr am 10. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: -4- " A. Rechtsbegehren 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 2. Februar 2022 (STA6 ST.2018.2914 pscf/JEMM) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, gegen B. eine Strafuntersuchung einzuleiten.