144 StGB, Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (je unter Stellung eines Strafantrages), falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 2 StGB und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. In der Strafanzeige wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Beschwerdeführerin mehrmals gegenüber der Polizei bezichtigt, sie habe Tiere entweichen lassen, obwohl er selbst den Zaun des Geheges manipuliert habe, nachdem er unzulässigerweise die Weide betreten habe. Ebenfalls habe er (wiederum unter Betretung ihrer Weide) Fotos erstellt, die er zudem manipuliert habe.