Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.64 / SB (STA.2018.2914) Art. 205 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 19. Mai 2015 sowie am 21. Dezember 2015 je einen Strafbefehl gegen die Beschwerde- führerin wegen Verstössen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutz- rechtliche Vorschriften sowie wegen Drohung und Tätlichkeiten. 1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Strafbefehle er- hoben hatte, sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Mai 2018 (ST.2016.5) von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei und stellte das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Hun- degesetz ein. Im Weiteren sprach sie die Beschwerdeführerin aber wegen diverser Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutz- rechtliche Vorschriften, der Drohung sowie der Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschuldigten schuldig. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zufolge seiner Stellung als Privatkläger als Auskunftsperson zum Vorwurf der Tätlichkeiten und im Übrigen als Zeuge aus. Die Präsi- dentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sah den Vorwurf der Tätlichkeiten sowie einige der weiteren Tatvorwürfe, die zu einem Schuldspruch führten, mitunter aufgrund der Aussagen des Beschuldigten für erwiesen an. 1.3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin wurde diese mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SST.2018.186) von drei Vorwürfen gegen tierschutzrechtliche Bestimmun- gen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche betreffend Widerhandlun- gen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie die Schuldsprüche betreffend Drohung und Tätlichkeiten wurden in- dessen bestätigt. Eine gegen das Berufungsurteil eingelegte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2020 (6B_929/2019) ab, soweit es darauf eintrat. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeige gegen den Be- schuldigten wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB (unter Stellung eines Strafantrages), falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und falschem Zeugnis i.S.v. Art. 307 StGB ein. In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschuldigte habe als Auskunftsper- son wahrheitswidrig ausgesagt, dass er von der Beschwerdeführerin mit -3- einem Metallstock geschlagen worden sei. Als Zeuge habe er sodann un- zutreffenderweise zu Protokoll gegeben, dass die Bäume ausschliesslich von den Tieren der Beschwerdeführerin geschädigt worden seien und nicht von der Eschenwelke befallen gewesen seien, obwohl ein Grossteil der Eschen in Europa von dieser Pilzkrankheit befallen seien. In seinem Plä- doyer habe der Beschuldigte der Beschwerdeführerin sodann vorgeworfen, sie ernähre ihre Tiere schlecht, weshalb diese leiden würden. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (je unter Stellung eines Strafan- trages), falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 2 StGB und Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. In der Strafanzeige wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Beschwerdeführerin mehrmals gegenüber der Polizei bezichtigt, sie habe Tiere entweichen lassen, obwohl er selbst den Zaun des Geheges manipuliert habe, nachdem er unzulässigerweise die Weide betreten habe. Ebenfalls habe er (wiederum unter Betretung ihrer Weide) Fotos erstellt, die er zudem manipuliert habe. Dieses Verfahren wurde durch die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 9. November 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Be- schwerdeführerin sistiert. 2.2. Mit Verfügung vom 2. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Verfahren nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwalt- schaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. März 2021. 2.3. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. August 2021 (SBK.2021.93) die Nichtanhandnahmeverfügung mangels rechtsgenüglicher Begründung auf und wies die Strafsache an die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück. 3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die Strafsache erneut nicht an die Hand. Die Oberstaats- anwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. Februar 2022. 4. 4.1. Gegen die ihr am 10. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte: -4- " A. Rechtsbegehren 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 2. Februar 2022 (STA6 ST.2018.2914 pscf/JEMM) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg an- zuweisen, gegen B. eine Strafuntersuchung einzuleiten. 2. Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegne- rin. B. Verfahrensantrag Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur Ergän- zung der Begründung der vorliegenden Beschwerde nach vollständiger Akteneinsichtnahme zu gewähren." 4.2. Die Verfahrensleiterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2022 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin leistete die Sicherheit am 9. März 2022, nachdem ihr die Verfügung am 1. März 2022 zugestellt worden war. 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Vorakten: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 4.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wort- laut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die an- deren Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie -5- sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung sei nicht ihrem Advokaten, sondern ihr persönlich eröffnet worden. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung fehlerhaft. Die Be- schwerde sei gutzuheissen und die Sache zur korrekten Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Advokat Dieter Roth vertrat die Beschwerdeführerin bereits im letzten Beschwerdeverfahren. Das Vertretungsverhältnis war der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg folglich bekannt. Demgemäss hätte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die Nichtanhandnahmeverfügung nicht der Beschwerde- führerin direkt zustellen dürfen. Es stellt sich die Frage, zu welchen Konsequenzen eine dergestalt nicht gesetzeskonforme Zustellung führt. Die Lehre ist teilweise der Auffassung, in einem solchen Fall sei die Zustellung ungültig und es würden keine Rechtsmittelfristen ausgelöst (RIEDO, Entscheid der strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts vom 26. August 2011 [6B_295/2011], AJP 2012, S. 136 m.w.H.; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Demgegenüber scheint das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_295/2011 vom 26. August 2011 (vgl. E. 1.4 in fine) davon auszugehen, dass in einem solchen Fall die Zu- stellung nicht geradezu als nicht erfolgt gelte, die Rechtsmittelfrist aber erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vor- liegend nicht zur Aufhebung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwecks korrekter Eröffnung der Nichtanhandnah- meverfügung. Die nicht gesetzeskonforme Zustellung ist aber bei der Be- rechnung der Beschwerdefrist zu berücksichtigen. Wann Advokat Dieter Roth von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2022 Kenntnis nahm, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt und wird von diesem auch nicht dargelegt. Indessen wäre die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) vorliegend sogar eingehalten, -6- wenn auf das Datum abzustellen wäre, an dem die Nichtanhandnahmever- fügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. 3. 3.1. Der Advokat der Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht weiter geltend, wegen der zehntägigen Beschwerdefrist sei es ihm nicht möglich gewesen, vollständige Akteneinsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe überdies gleichentags fünf Verfügungen erhalten, die sie innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist habe anfechten müssen. Zudem seien die Verfügungen der Beschwerdeführerin persönlich anstatt ihm eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ihrerseits rund fünf Monate Zeit gehabt, um das Strafverfahren weiterzuführen bzw. um eine neue begründete Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde habe daher zwangsläufig nur summarisch und aufgrund der bisher vorliegenden Akten begründet werden können. Es werde darum er- sucht, der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur ergänzen- den Begründung nach vollständiger Akteneinsicht zu gewähren. 3.2. Die Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung kommt nach Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO nur in Betracht, wenn die Beschwerdebegrün- dung die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO nicht erfüllt, aus der Beschwerde also nicht hervorgeht, welche Punkte angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (lit. b) oder welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Aus der Beschwerde gehen diese Angaben allesamt hervor. Die Be- schwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter waren also offenkundig – und trotz der fehlerhaften Zustellung – ohne Weiteres in der Lage, die Be- schwerde zu formulieren. Es ist daher nicht angezeigt, eine Nachfrist anzu- setzen. Es leuchtet im Weiteren auch nicht ein, weshalb es hätte notwendig sein sollen, für die Erhebung der Beschwerde Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Inhalt der staatsanwaltlichen Akten hat sich seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. August 2021 nicht verändert. 3.3. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung ist abzuweisen. 4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass die Be- schwerdeführerin betreffend die Tätlichkeiten rechtskräftig verurteilt wor- -7- den sei. Es bestehe aus Sicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg daher kein zureichender Verdacht, wonach diesbezüglich eine falsche Anschuldigung oder Verleumdung vorliegen könnte. Was sodann die Vor- würfe betreffend die angeblichen Falschaussagen betreffend Befall mit der Eschenwelke sowie hinsichtlich der schlechten Ernährung und dem Leides- zustand der Tiere angehe, lasse sich nicht eruieren, weshalb der Beschul- digte unter der Strafandrohung des Art. 307 StGB falsch ausgesagt haben soll. Es bestehe mit Bezug auf diese Vorwürfe kein Tatverdacht. Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung lasse sich dem Polizeirap- port vom 29. September 2018 entnehmen, dass der Beschuldigte mit ei- nem feinen Draht die beiden Drähte des Zauns an der Stelle verbunden habe, wo die Tiere entweichen, um zu überprüfen, ob der Zaun unter Strom stehe. Die Prüfung der Regionalpolizei Unteres Fricktal habe denn auch ergeben, dass der Zaun mit wenigen Ausnahmen unter Spannung stehe. Vielmehr sei in Betracht zu ziehen, dass die Art und Weise des Zaunbaus nicht passend sei. Eine Beschädigung, ein Zerstören oder Unbrauchbar- machen aufgrund des Anbringens des Drahtes sei nicht ersichtlich. Weiter gebe es auch keine sachlichen Beweise, dass der Beschuldigte sich innerhalb der umfriedeten Fläche aufgehalten und damit einen Hausfrie- densbruch begangen habe. Die Beschwerdeführerin stelle dies denn auch nicht infrage. Sie leite dies nur aus den Aussagen des Beschuldigten ab, aus denen aber ein Aufenthalt innerhalb des umfriedeten Bereichs nicht hervorgehe. Ausführungen zum Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG würden sich erübrigen, da wie ausgeführt nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Zaun manipuliert habe und so das Entweichen der Tiere verursacht habe. 5. In der Beschwerde wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin davon ausgehe, dass das Aussageverhalten des Be- schuldigten sowie dessen Verhalten ausserhalb der Gerichtsverhandlung nicht rechtmässig gewesen sei. Dieses habe der Beschwerdeführerin zu einem schlechten Ruf gereicht und zu einer unberechtigten Bestrafung durch das Gericht geführt. Der Beschuldigte sei der direkte Nachbar der Beschwerdeführerin. Er habe seit Jahren ein schlechtes Verhältnis zu ihr und werde nicht müde, sie bei der Polizei anzuzeigen. Bereits dieses Motiv begründe einen Grundverdacht gegenüber dem Beschuldigten. Einerseits seien die Aussagen des Beschuldigten rufschädigend, indem er behaupte, die Beschwerdeführerin würde ihren Tieren zu wenig zu fressen geben und die Tiere würden darunter leiden. Andererseits habe er aber -8- durch die Behauptung, die Tiere hätten die Bäume im Wald so angefres- sen, dass die Bäume hätten abgeholzt werden müssen, eine die Beschwer- deführerin belastende Aussage gemacht, welche wider besseren Wissens erfolgt sei und zu ihrer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe noch nie Probleme mit dem Veterinäramt wegen der Futtermenge gehabt. Sie sei auch nicht deswegen in ein Straf- verfahren verwickelt gewesen, sondern wegen des Zustands des Zauns. Im Weiteren gebe es aufgrund der zweiten Strafanzeige genügend Hin- weise, dass der Beschuldigte durch Manipulation der Zäune das Entwei- chen der Tiere provoziert habe. Die Gerichtspräsidentin habe einfach auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt ohne den Kontext zu beleuchten und sowohl das Ober- wie auch das Bundesgericht hätten das Urteil bestätigt. Die Strafermittlungsbehör- den würden die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin zügig voran- treiben und die Ermittlungen gegen andere Personen schubladisieren. Dies führe zu einer voreingenommenen und willkürlich zu Lasten der Beschwer- deführerin abgewickelten Strafjustiz. Richtigerweise müsse die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg ermitteln, inwiefern die Beschwerde- führerin zum damaligen Zeitpunkt unterernährte Tiere gehabt habe, in wel- cher Weise der Beschuldigte den Zaun manipuliert habe und ob er hierzu das Land der Beschwerdeführerin habe betreten müssen. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der -9- Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt wer- den, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. Sep- tember 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). 6.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte eine der ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten begangen haben könnte. Entgegen der Beschwerdeführerin ist selbstredend beim Beschuldigten nicht von einem "Grundverdacht" mit Bezug auf Straftaten gegen die Be- schwerdeführerin auszugehen. Solches wäre rechtsstaatlich auch unhalt- bar. Richtig und auch unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Beschwer- deführerin bereits mehrfach bei der Polizei anzeigte. Wie die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin zeigt, erwiesen sich diese Anzeigen – wie auch solche zahlreicher anderer Personen – als berechtigt. Die Einschätzung des Beschuldigten, die Ziegen der Beschwerdeführerin hätten nicht genug Futter, wird von mehreren weiteren Personen, die teil- weise ebenfalls im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin aussagten, geteilt. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Aus- sage wider besseren Wissens getätigt worden wäre. Dies zumal die Ziegen der Beschwerdeführerin trotz unter Strom stehendem Zaun die Weide re- gelmässig verliessen, um andernorts nach Futter zu suchen. Auch die Aus- sage des Beschuldigten, dass die Bäume im nahegelegenen Wald wegen dem Abfressen durch die Tiere der Beschwerdeführerin und nicht wegen - 10 - der Eschenwelke hätten gerodet werden müssen, wird durch Aussagen von mehreren anderen Personen bestätigt. Es ist daran zu erinnern, dass vorliegend einzig zu klären ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Falschaussage (und damit für das Vorliegen einer Verleumdung bzw. eventualiter einer üblen Nachrede oder einer falschen Zeugenaussage bzw. einer falschen Anschuldigung) durch den Beschul- digten vorliegen. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das vorlie- gende Verfahren ist dagegen kein Vehikel, um das durch Verurteilung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gegen die Beschwerdeführerin neu aufzurollen und die dortigen Tatvorwürfe erneut zu untersuchen. Mit Bezug auf die zweite Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin ledig- lich pauschal geltend, es würden aufgrund dieser zweiten Strafanzeige ge- nügend Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte den Zaun manipu- liert habe. Mit dieser blossen Behauptung tut die Beschwerdeführerin je- doch nicht ansatzweise dar, weshalb die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg diesbezüglich zu Unrecht eine Nichtanhandnahme verfügt ha- ben sollte. In der Tat liegt denn auch kein einziger konkreter Hinweis vor, der auf eine Manipulation des Zauns hindeuten würde. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, hat er sich doch nicht vernehmen lassen. Ihm ist daher keine Entschädigung zu- zusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 856.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger