Der Frage, ob die Beschuldigte Ressentiments gegenüber der Beschwerdeführerin hat, wurde sodann nachgegangen. Die Beschuldigte wurde anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vor Bezirksgericht Rheinfelden zu ihrem Verhältnis zur Beschwerdeführerin befragt (act. 54). Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. - 10 - 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, hat sie sich doch nicht vernehmen lassen. Ihr ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: