Anhaltspunkte, dass es sich hier um eine Falschmeldung gehandelt haben könnte, liegen nicht vor. Zudem konnte die Polizei zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 22. August 2018, feststellen, dass Tiere aus der Weide entweichen können (act. 63 ff.). Betreffend die Aussage, die Beschwerdeführerin habe die Sauerei ihrer Tiere nicht aufgeputzt, macht die Beschuldigte nicht geltend, sie habe entgegen dieser Aussage geputzt.