Es ist daran zu erinnern, dass vorliegend einzig zu klären ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Falschaussage (und damit für das Vorliegen einer Verleumdung bzw. eventualiter üblen Nachrede oder einer falschen Zeugenaussage) durch die Beschuldigte vorliegen. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren ist dagegen kein Vehikel, um das durch Verurteilung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gegen die Beschwerdeführerin neu aufzurollen und die dortigen Tatvorwürfe erneut zu untersuchen.