Aussagen schuldig gesprochen. Das entsprechende Urteil wurde in der Folge sowohl vom Ober- wie auch vom Bundesgericht bestätigt. Mit der Begründung im damaligen Verfahren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander. Festgehalten werden kann aber, dass nicht ersichtlich ist, welches Motiv die Beschuldigte gehabt haben könnte, die Beschwerdeführerin zu Unrecht zu beschuldigen. Im Übrigen sind die Aussagen der Beschuldigten lebensnah und in sich schlüssig.