6.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB verleumdet oder i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB eine üble Nachrede begangen haben könnte. Auch liegen keine Anhaltspunkte betreffend eine falsche Zeugenaussage i.S.v. Art. 307 Ziff. 1 StGB oder eine falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 2 StGB vor.