Auch die Fotos hätten daraufhin untersucht werden müssen, ob sie datierbar seien und wenn ja, wann sie aufgenommen worden seien. Weiter hätte der Frage, ob die Beschuldigte Ressentiments gegen die Beschwerdeführerin habe, nachgegangen werden müssen. Die Gerichtspräsidentin habe einfach auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt und sowohl das Ober- wie auch das Bundesgericht hätten das Urteil bestätigt. Die Strafermittlungsbehörden würden die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin zügig vorantreiben und die Ermittlungen gegen andere Personen schubladisieren. Dies führe zu einer voreingenommenen und willkürlich zu Lasten der Beschwerdeführerin abgewickelten Strafjustiz.