Einerseits seien die Aussagen der Beschuldigten rufschädigend, indem sie behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe die Sauerei, die ihre Tiere verursacht hätten, nicht weggeputzt. Andererseits habe sie durch ihre Behauptungen, es seien Tiere aus den Gehegen ausgebrochen, Darstellungen abgegeben, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin unzutreffend gewesen seien und sich auch nicht durch die Besichtigung des Geheges durch die Polizei hätten bestätigen lassen. Auch die Fotos hätten daraufhin untersucht werden müssen, ob sie datierbar seien und wenn ja, wann sie aufgenommen worden seien.