Bezüglich der Meldungen der Beschuldigten vom 11. Mai 2018 und dem 10. Juli [recte: 7. Juli] 2018 gebe es keine Belege oder Beweise, dass von der Beschuldigten falsche Fotos verwendet worden wären. Die Beschwerdeführerin gehe nach dem immer gleichen Schema vor. Sie behaupte einfach immer das Gegenteil von dem, was der jeweilige Anzeiger behaupte. Dies habe in der Vergangenheit schon zu mehreren Nichtanhandnahmen geführt.