3.2. Die Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung kommt nach Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO nur in Betracht, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO nicht erfüllt, aus der Beschwerde also nicht hervorgeht, welche Punkte angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) oder welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Aus der Beschwerde gehen diese Angaben allesamt hervor. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter waren also offenkundig – und trotz der fehlerhaften Zustellung – ohne Weiteres in der Lage, die Beschwerde zu formulieren.