rechnung der Beschwerdefrist zu berücksichtigen. Wann Advokat Dieter Roth von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2022 Kenntnis nahm, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt und wird von diesem auch nicht dargelegt. Indessen wäre die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) vorliegend sogar eingehalten, -6- wenn auf das Datum abzustellen wäre, an dem die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.