4.2. Die Verfahrensleiterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2022 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin leistete die Sicherheit am 9. März 2022, nachdem ihr die Verfügung am 1. März 2022 zugestellt worden war. 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Vorakten: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 4.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: