2.2. Mit Verfügung vom 2. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Verfahren nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. März 2021. 2.3. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. August 2021 (SBK.2021.94) die Nichtanhandnahmeverfügung mangels rechtsgenüglicher Begründung auf und wies die Strafsache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück.