Die Wahrnehmungen der Beschuldigten werden zudem von anderen Personen bestätigt, die im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Zeugen aussagten. Die Beschuldigte hatte berechtigte Gründe für die Wahrnehmung. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie zum Entlastungsbeweis zugelassen und ihr zumindest der Gutglaubensbeweis gelungen wäre. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.