Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe gar nicht wissen können, ob es sich bei den Tieren um jene der Beschwerdeführerin gehandelt habe, sagte die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass es die Ziegen der Beschwerdeführerin sein müssten, weil dort sonst niemand Ziegen habe (act. 117). Weder diese Aussage noch die Tatsache, dass es sich effektiv um die Ziegen der Beschwerdeführerin handelte, welche die Beschuldigte im Wald gesehen hatte, wird in der Beschwerde infrage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht haben könnte.