Obwohl die Beschuldigte habe sehen können, dass die Tiere gut genährt seien, habe sie wider besseren Wissens suggeriert, die Beschwerdeführerin misshandle ihre Tiere. Da die Berichterstattung im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gestanden sei, wobei der Beschwerdeführerin aber nicht der Vorwurf gemacht worden sei, sie misshandle ihre Tiere oder ernähre diese schlecht, seien die Äusserungen der Beschuldigten sehr tendenziös, irreführend und rufschädigend gewesen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte ohne weiteres ermitteln können, dass die Tiere nicht schlecht ernährt gewesen seien.