schuldigte behauptet habe, die Tiere der Beschwerdeführerin seien regelmässig ausgebüxt. Zusammen mit dem Hinweis, dass die Tiere im Wald die Bäume und "weiss der Geier was" abfressen würden und zu wenig zu fressen hätten, habe sie ein falsches und überzeichnetes Bild geschürt. Namentlich habe die Beschuldigte als Spaziergängerin, welche ab und zu bei der Beschwerdeführerin vorbeikomme, nicht abschätzen können, ob es sich überhaupt um die Tiere der Beschwerdeführerin gehandelt habe oder ob die Tiere von der Beschwerdeführerin oder einer Drittperson aus der Weide gelassen worden seien.