4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte im Rahmen des Interviews ihre eigenen Wahrnehmungen geschildert habe. Diese Wahrnehmungen würden den verschiedenen Verfahren entsprechen, die gegen die Beschwerdeführerin geführt worden seien, und in denen sie auch verurteilt worden sei. Aufgrund der eingereichten Strafanzeige bestehe kein zureichender Verdacht, dass eine Straftat verübt worden sei.